Kündigungsgründe müssen sozial gerechtfertigt sein
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen sind unwirksam – so einfach und klar steht es im ersten Absatz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geschrieben. Was sozial ungerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem zweiten Absatz der Vorschrift: Wenn keine Kündigungsgründe für den Arbeitgeber bestehen, ist die Kündigung rechtlich unwirksam. Nur die folgenden drei Gründe können eine Kündigung rechtfertigen:
- die Person des Arbeitnehmers selbst (personenbedingte Kündigung),
- das Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung),
- Umstände, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind (betriebsbedingte Kündigung).