Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist niemals angenehm, für keine der involvierten Parteien. Das Bestehen von Kündigungsfristen – ein Aspekt des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer – bietet aber sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern etwas Zeit, um sich nach etwas bzw. jemand Neuem umsehen zu können und somit lange Vakanzen im Unternehmen bzw. im Lebenslauf bestmöglich vermeiden zu können.

Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Im Privatrecht gelten das Prinzip der Vertragsfreiheit sowie der Grundsatz der Vertragstreue. Bei allen Rechtsfragen ist deshalb immer zuerst zu prüfen, was zwischen den Beteiligten vereinbart wurde. Für alle Rechtsverhältnisse gilt, dass vertragliche Vereinbarungen Vorrang haben. Es ist also möglich, dass im selben Betrieb Mitarbeiter mit unterschiedlichen Kündigungsfristen arbeiten.

Im Arbeitsvertrag selbst können diese Fristen anders bestimmt werden. Allerdings gilt im Grundsatz, dass die gesetzliche Fristenregelung Vorrang hat. Weichen also arbeitgeberseitige Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag nach unten von den gesetzlichen Regeln ab, sind diese Vertragsbestimmungen in der Regel unwirksam.

Ausnahmen existieren hier allerdings im Falle von Aushilfen (welche nicht länger als drei Monate eingesetzt werden) oder bei Kleinbetrieben, deren Größe sich nach den Vorgaben von § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB berechnen lässt. In diesen Fällen lässt sich auch über die Grundkündigungsfrist von vier Wochen disponieren.

Zudem ist eine tarifvertragliche Abweichung möglich, wenn sich die Tarifparteien auf eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist einigen.

Wer sich über seine Kündigungsfristen informieren möchte, sieht deshalb zunächst in seinem persönlichen Arbeitsvertrag nach. In der Regel haben diese Bestimmungen Vorrang. Doch nicht alles, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgelegt wird, ist auch wirksam.

  • Die Kündigungsfrist darf für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
  • Zulässig ist die Koppelung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers an die Kündigungsfrist des Arbeitgebers.
  • Die gesetzlichen Fristen (siehe Tabelle weiter unten), die sich vor allem nach § 622 BGB richten, dürfen nicht unterschritten werden.

Unabhängig von den Kündigungsfristen sollten Sie sich als Arbeitnehmer spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden, um eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu vermeiden. Die Meldung muss nicht zwangsläufig persönlich, sondern kann auch telefonisch oder online erfolgen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die in Deutschland geltenden Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Sie richten sich bei Arbeitnehmern nach der Dauer der Beschäftigung.

Für Arbeitnehmer, die weniger als zwei Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt sind, gilt die Vier-Wochenfrist nach § 622 Abs. 1 BGB:

„Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.”

§ 622 Abs. 1 BGB

Beispiel: Eine Kündigung, die zum 15. April wirksam werden soll, muss dem Arbeitnehmer spätestens am 18. März zugehen (weil der 15. April nach genau 28 Tage auf den 18. März folgt). Geht dem Arbeitnehmer die Kündigung am 19. März zu, endet das Arbeitsverhältnis dagegen am 30. April.

Sonn- oder Feiertage spielen bei der Berechnung keine Rolle.

Die Kündigungsfrist beginnt einen Tag nach dem tatsächlichen Zugang. Wirft der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben am Sonnabend in den Briefkasten und wird der Brief erst am Montag zugestellt, beginnt die Frist erst am Montag zu laufen.

Wichtig: Die Vier-Wochenfrist gilt unabhängig von der Dauer der Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung ausspricht. Aber auch hier gilt: Vertraglich können Abweichungen vereinbart werden.

Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber

Faustregel: Je länger die Beschäftigung, desto länger sind auch die Kündigungsfristen zugunsten des Arbeitnehmers. Im Einzelnen gilt gemäß § 622 Abs. 2 BGB:

Mindest-Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
Bis zu 2 Jahren 4 Wochen (zum 15. oder Monatsende)
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate

Wichtig: Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können durch Tarifverträge geändert werden.

Eine zu geringe Kündigungsfrist allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr gilt dann der nächste zulässige Termin.

Diese Regelungen gelten für ordentliche Kündigungen. Aber auch für die berühmte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) gilt eine Frist. Wenn der Arbeitgeber (oder auch der Arbeitnehmer) von einem außerordentlichen Kündigungsgrund erfährt, hat er nur zwei Wochen Zeit, um die Kündigung auszusprechen. Im Zweifel hat er zu beweisen, wann er von dem Kündigungsgrund erfahren hat.

Kündigungsfristen Arbeitnehmer: Welcher Tarifvertrag gilt für mich?

Das Gesetz spricht eine deutliche Sprache: Die vorgeschriebenen Kündigungsfristen dürfen in einem individuellen Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Die Ausnahme: In Tarifverträgen können jedoch auch Regelungen vereinbart werden, die deutlich zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen.

Tarifverträge werden zwischen Arbeitgebervertretern und Gewerkschaften ausgehandelt. Tarifvertragliche Regelungen über Kündigungsfristen gelten aber unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist.

Aber wann gilt welcher Tarifvertrag im individuellen Fall?

  • Sehen Sie nach, ob in Ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag Bezug auf einen bestimmten Tarifvertrag genommen wird.
  • Falls nicht: Hat der Tarifvertrag für die entsprechende Branche Allgemeingültigkeit? Dann ist ein schriftlicher Bezug überflüssig.
  • Sind die expliziten Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag günstiger, gehen diese dem Tarifvertrag vor.

Bei allen Tarifverträgen ist der fachliche, räumliche und persönliche Geltungsbereich maßgeblich.

Sonderfälle

Ausnahmen bestätigen die Regel. Das gilt auch für Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen. Ein Beispiel sind Arbeitnehmer, die nur vorübergehend für Aushilfstätigkeiten eingestellt werden. Diese können auch innerhalb einer kürzeren Frist als vier Wochen gekündigt werden.

Weitere Beispiele:

  • Während der Probezeit, die 6 Monate nicht überschreiten darf, beträgt laut Arbeitsrecht die Kündigungsfrist 2 Wochen.
  • Im Fall einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter mit einer Frist von drei Monaten alle Arbeitsverträge beenden.
  • Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigen können mit kürzeren Kündigungsfristen arbeiten. Allerdings gilt hier eine Mindestgrenze von vier Wochen.
  • Viele Tarifverträge schließen nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit die Kündigung generell aus (Unkündbarkeit). Dann gelten auch keine Kündigungsfristen.

Wenn der Arbeitnehmer zu früh kündigt

Kündigungsfristen dienen nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers. Auch Arbeitgeber haben ein Interesse an Planungssicherheit. Wer als Arbeitnehmer seinen Vertrag vorzeitig kündigt und somit das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen, die durchaus berechtigt sein können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für nicht geleistete Arbeit vorsieht.

Tipp: Kündigen Sie in keinem Fall Ihren Arbeitsvertrag vorzeitig, ohne sich vorher mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt zu haben. Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt über die Risiken, die mit einer vorzeitigen Kündigung verbunden sind.

Fazit

Die Kündigungsfristen sind bei allen Arbeitsverhältnissen ein wichtiges Thema. Sie dienen der Sicherheit für beide Beteiligten – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Wer die Kündigungsfristen kennt, hat mehr Planungssicherheit. Der Betroffene weiß, wann er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss (spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn erst später informiert, innerhalb von 3 Tagen). Er weiß auch, wie viel Zeit er für Bewerbungen auf eine neue Stelle hat. Wer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält oder selbst mit dem Gedanken spielt, den Job zu wechseln, sollte sich von einem Experten beraten lassen. Das gilt nicht nur für die Fristen, die einzuhalten sind, sondern auch für mögliche Kündigungsgründe. Denn so manche Kündigung ist unwirksam.