2. Vertragsverletzung
Ferner begründet auch die wiederholte Verletzung des Mieters von vertragstypischen Pflichten einen ordentlichen Kündigungsgrund. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages erklären Sie sich als Mieter damit einverstanden, dass Sie sich stets redlich verhalten werden. Ihre Hauptpflicht besteht zwar in der pünktlichen Bezahlung der Miete und der vereinbarten Pflege und Instandhaltung der Wohnung, dennoch gehört es sich auch, den Vermieter nicht zu beleidigen oder andere Hausbewohner zu belästigen. Auch der ständige Rückstand der Mietzahlungen sowie die Nutzung der Wohnung zu Zwecken, die nicht erlaubt sind, begründen das Kündigungsrecht des Vermieters.
3. Verwertungshinderung
Der Begriff Verwertungshinderung bedeutet, wenn Sie in einer Mietwohnung wohnen, Sie den Vermieter daran hindern, sein Grundstück wirtschaftlich(er) zu verwerten. Das heißt: Würden Sie darin nicht wohnen, so könnte er zum Beispiel einen Bürokomplex daraus machen oder das Grundstück gar weiterverkaufen.
Im Gesetz nennt sich dies die Hinderung des Vermieters an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Dieser Fall dürfte in der Praxis jedoch eher selten sein – denn eine lediglich teurere Vermietung an einen anderen Mieter ist darin nicht mitumfasst.
Eine anderweitige und wirtschaftlichere Verwertung darf nicht willkürlich sein. Denn einen Mieter zu finden, der mehr zahlt, dürfte gerade in Großstädten nicht schwer sein. Das hätte zur Folge, dass alle Vermieter Verwertungskündigungen aussprechen würden, was selbstverständlich nicht Sinn der Sache ist. Daher gelten zum Beispiel beabsichtigte Ferienwohnungsvermietungen nicht als berechtigtes Interesse des Vermieters für eine Kündigung. Möchte Ihr Vermieter beispielsweise eine Ferienunterkunft aus Ihrer Wohnung machen – was lukrativ sein könnte – dann liegt hier kein berechtigtes Interesse für eine Verwertungskündigung vor.
4. Fristen für eine ordentliche Kündigung
Die Frist der ordentlichen Kündigung für Vermieter und Mieter wird in § 573c BGB geregelt. Für Mietverhältnisse bis zu fünf Jahren gilt eine Frist von drei Monaten. Je nach Länge des Mietverhältnisses verlängert sich die Kündigungsfrist. Wenn das Mietverhältnis länger als fünf Jahre andauert, dann verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Bei mehr als acht Jahren muss sogar eine Kündigungsfrist von neun Monaten eingehalten werden.
Die Kündigung muss Ihnen spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein. Es reicht nicht, dass der Vermieter sie erst am dritten Werktag absendet. Zugegangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie die Kündigung schlicht erhalten haben müssen, damit Sie die Vermieterkündigung zur Kenntnis nehmen können.
Eine ordentliche Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – das bedeutet, dass sie eigenhändig unterschrieben werden muss! Kündigungen via E-Mail, mündlich am Telefon oder gar per WhatsApp sind unwirksam und können lediglich eine Art Vorankündigung der Kündigung sein.