Was passiert bei Verstößen in der Probezeit?
Jedes ins Zentralverkehrsregister eintragungspflichtige Vergehen zieht in der Probezeit ein Bußgeld von mindestens 40 Euro nach sich.
Werden Sie beispielsweise in der Probezeit mit dem Auto wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter 21 km/h geblitzt, so hat dies in aller Regel keine Auswirkung auf die Probezeit, abgesehen von dem Bußgeld.
Jeder Verstoß, der mit einem Bußgeld von mehr als 60 € bewährt ist, wird jedoch mit mindestens einem Punkt in Flensburg bestraft.
Doch manchmal bleibt es nicht dabei – es können darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre
- Anhebung der Bußgeldsumme
- Entzug des Führerscheins
- Anordnung eines Aufbauseminars
Die Anordnung der Maßnahmen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde – diese ordnet die oben genannten Maßnahmen an, wenn sie der Meinung ist, dass nur so ausreichender Schutz für den Straßenverkehr und für den Fahrer selbst gewährleistet werden kann.
Begehen Sie ein Delikt der Gruppe A oder zwei Delikte der Gruppe B, so müssen Sie ein Aufbauseminar besuchen und sehen sich zudem mit einer Verlängerung der Probezeit konfrontiert. Nehmen Sie nicht am Aufbauseminar teil, so wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen.
Ein Aufbauseminar kostet in der Regel zwischen 200 – 500 €. Es dauert zwischen zwei und vier Wochen und wird in Form eines Gruppenseminars veranstaltet. Zusätzlich müssen Sie im Rahmen dieses Seminars auch eine Fahrprobe leisten, die ungefähr wie eine Fahrstunde gestaltet ist. Eine Fahrprüfung gibt es nicht. Am Ende erhalten Sie bei erfolgreicher Teilnahme eine Bescheinigung, die Sie der Behörde als Nachweis zukommen lassen müssen. Für die Aufbauseminare sind hierfür lizensierte Fahrschulen zuständig.
Begehen Sie während der erneuten Probezeit oder während des Aufbauseminars abermals ein A- oder zwei B-Delikte, so werden Sie schriftlich verwarnt. Die Fahrerlaubnisbehörde wird Ihnen zwei Monate Zeit gewähren, um eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung aufzusuchen.
Begehen Sie erneut ein A- oder zwei B-Delikte, so wird Ihnen der Führerschein in aller Regel entzogen. Die Wiedererteilung des Führerscheins kann erst nach der sogenannten Sperrfrist, die Ihnen im Rahmen des Bescheids zum Entzug des Führerscheins mitgeteilt wurde, beantragt werden. Drei Monate vor Ende der Sperrfrist können Sie einen Antrag auf Wiedererteilung bei der Führerscheinbehörde stellen.