Das Zwischenzeugnis – wie unterscheidet es sich vom „normalen“ Arbeitszeugnis?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, steht Ihnen laut § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung ein schriftliches Arbeitszeugnis zu – Sie haben hierauf also einen gesetzlichen Anspruch. Anders sieht es aus, wenn Sie während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen möchten; da es hier keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, können Sie ein solches Zwischenzeugnis nicht ohne Weiteres verlangen.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie trotz fehlender gesetzlicher Regelung den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis – wir verraten Ihnen hier, wann dies der Fall ist.