Das Zwischenzeugnis – wann Sie einen Anspruch haben und was drinstehen sollte

Ein Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber einzufordern ist häufig eine heikle Angelegenheit. Schließlich könnte hier schnell der Eindruck erweckt werden, Sie wollten sich anderweitig nach einem neuen Job umsehen und brauchten das Zeugnis für Ihre Bewerbungen. Wenn Sie aber erst einmal ein Zwischenzeugnis haben, darf ein später ausgestelltes Arbeitszeugnis hiervon nicht wesentlich abweichen – diese sogenannte „Bindungswirkung“ kann für Sie von großem Vorteil sein. Es lohnt sich daher, sich einmal genauer mit dem Thema Zwischenzeugnis zu beschäftigen.

Unter welchen Voraussetzungen Sie ein Zwischenzeugnis von Ihrem Arbeitgeber verlangen können, was es hierbei zu beachten gilt und wie Sie trotzdem ein entspanntes Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzen beibehalten können – all dies verraten wir Ihnen in diesem Artikel.

Das Zwischenzeugnis – wie unterscheidet es sich vom „normalen“ Arbeitszeugnis?

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, steht Ihnen laut § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung ein schriftliches Arbeitszeugnis zu – Sie haben hierauf also einen gesetzlichen Anspruch. Anders sieht es aus, wenn Sie während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen möchten; da es hier keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, können Sie ein solches Zwischenzeugnis nicht ohne Weiteres verlangen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie trotz fehlender gesetzlicher Regelung den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis – wir verraten Ihnen hier, wann dies der Fall ist.

In diesem Fällen haben Sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

In einigen Fällen haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Arbeitgeber Ihnen ein Zwischenzeugnis ausstellt. Eine Liste dieser Konstellationen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

  • Erwähnung im Arbeits- oder Tarifvertrag: Wenn in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis festgelegt wurde, können Sie diesen selbstverständlich unter den dort genannten Voraussetzungen auch geltend machen.
  • Langjähriges Arbeitsverhältnis: Wenn Sie bereits seit vielen Jahren in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind und bislang keine schriftliche Beurteilung Ihrer Leistungen erhalten haben, sind Sie dazu berechtigt, ein Zwischenzeugnis einzufordern.
  • Wechsel in eine andere Abteilung und/oder ein neuer Chef: Da Sie nun einen neuen Vorgesetzten haben werden, können Sie von Ihrem vorherigen Chef aus gutem Grund ein Zwischenzeugnis verlangen.
  • Stellenabbau und/oder Betriebsübernahme: Sollte Ihnen bekannt sein, dass in Ihrem Unternehmen Stellen abgebaut werden, können Sie vorsichtshalber ein Zwischenzeugnis anfordern. Auch im Rahmen von Betriebsübernahmen werden oft Arbeitsplätze abgebaut; daher können Sie auch hier ein Zwischenzeugnis einfordern.
  • Befristung: Ist Ihr Arbeitsverhältnis befristet, können Sie nicht automatisch von einer Weiterbeschäftigung ausgehen. Um sich im Fall der Fälle rechtzeitig nach einer neuen Stelle umsehen zu können, muss Ihnen ihr derzeitiger Arbeitgeber auf Wunsch ein Zwischenzeugnis ausstellen.
  • Beförderung und Weiterbildung: Wenn Sie befördert werden, ergeben sich für Sie neue Aufgabenbereiche und Sie tragen insgesamt mehr Verantwortung. Daher macht es hier nur Sinn, ein Zwischenzeugnis für Ihre bisherigen Tätigkeiten anzufordern. Ähnliches gilt im Falle einer Weiterbildung: Wenn Sie durch diese nun höher qualifiziert sind und sich Ihr Aufgabenbereich verändert, können Sie nach einem Zwischenzeugnis verlangen.
  • Elternzeit oder „Sabbatical“: Auch bei einer einer längeren Auszeit vom Arbeitsverhältnis – sei es in der Elternzeit oder wegen eines Sabbatjahres – können Sie nach einem Zwischenzeugnis fragen.

Jeder Fall ist anders: Gerade, weil es keine gesetzlich normierte Regelung zum Zwischenzeugnis gibt, handelt es sich bei der Frage nach einem Anspruch darauf letztlich immer um eine Auslegungsfrage. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und sprechen Sie noch heute mit einem Experten darüber, ob Ihnen in Ihrem persönlichen Fall ein Zwischenzeugnis zusteht.

Fristen über Fristen: Was gilt beim Zwischenzeugnis?

Für das „normale“ Arbeitszeugnis gilt: Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine Ausschlussfristen vereinbart sind, können Sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf ein Zeugnis geltend machen. Es kommt hierbei für die genaue Berechnung der Frist aber auf unterschiedliche Kriterien wie die Länge des Arbeitsverhältnisses oder Ihre genaue Position an – und die Gerichte entscheiden sehr uneinheitlich. Eine Prognose ist daher oft schwer zu treffen; bei Unsicherheiten macht es Sinn, sich mit einem Experten für Arbeitsrecht zu unterhalten.

Ebenso ist es beim Zwischenzeugnis; genau gesetzliche Fristen gibt es hier nicht. Bei einer Versetzung etwa können Sie das Zeugnis auch nach einem gewissen zeitlichen Abstand noch verlangen.

Keine Zeit verlieren: Da die Rechtsprechung zu den Fristen bei Arbeitszeugnissen allgemein sehr uneinheitlich ist, sollten Sie sich stets so schnell wie möglich um ein Arbeitszeugnis bemühen, um auf „Nummer sicher“ zu gehen. Dabei ist es egal, ob es sich um ein gewöhnliches Arbeitszeugnis oder ein Zwischenzeugnis handelt!

Etwas genauer lässt sich der zeitliche Rahmen für den Fall bestimmen, dass Sie formale oder inhaltliche Fehler in Ihrem Arbeitszeugnis entdecken. Denn dann haben Sie zwischen drei und sechs Monaten Zeit, ein neues Zwischenzeugnis zu verlangen. Aber auch hier gilt: Je eher Sie Ihr neues Zeugnis anfordern, desto besser!

Der Inhalt des Zwischenzeugnisses – das gilt es zu beachten

Auch bei einem Zwischenzeugnis unterscheidet man – wie beim gewöhnlichen Arbeitszeugnis nach Ende der Beschäftigung – zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zwischenzeugnis.

Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis: Während ein einfaches Arbeitszeugnis nur die „harten Fakten“, also etwa Ihren Namen, die Position im Unternehmen, die Beschäftigungsdauer sowie Ihre wesentlichen Aufgaben enthält, beinhaltet ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auch eine Beurteilung der Leistungen und des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers.

Weitere nützliche Infos rund um das qualifizierte Arbeitszeugnis finden Sie hier.

Beim „normalen“ Arbeitszeugnis haben Sie einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und sollten dieses auch immer anfordern. Da es zum Zwischenzeugnis keine gesetzlich festgelegten Spielregeln gibt, können Sie ein qualifiziertes Zeugnis hier nicht ohne Weiteres verlangen. Sie sollten dies aber dennoch tun, denn ein Zeugnis mitsamt Beurteilung ist immer aussagekräftiger als ein einfaches Zeugnis. Außerdem könnte ansonsten der Eindruck erweckt werden, dass Ihr Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten nicht besonders gut war. Um dies von vorneherein vermeiden zu können, sollten Sie zum Thema Zwischenzeugnis übrigens unsere folgenden Tipps beherzigen:

Unsere Tipps für ein gutes Verhältnis zum Chef: So vermeiden Sie Stress wegen eines Zwischenzeugnisses

Wie bereits erwähnt kann ein Zwischenzeugnis eine schwierige Angelegenheit sein, die mitunter für Konflikte mit dem Chef sorgt: Zum einen machen Sie Ihrem Vorgesetzten mit Ihrer Bitte natürlich mehr Arbeit. Zum anderen könnte der Eindruck erweckt werden, Sie wollten sich anderweitig bewerben und benötigen das Zwischenzeugnis hierzu. Damit sie auch weiterhin in einem positiven Betriebsklima arbeiten können, haben wir hier ein paar Tipps für Sie zusammengestellt. Natürlich hängt der Erfolg eines Gesprächs mit Ihren Chef immer von Ihrem persönlichen Verhältnis zu diesem ab – dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn es um das Thema Zwischenzeugnis geht.

  1. Wählen Sie einen geeigneten Zeitpunkt: Niemand möchte gerne mit einer zusätzlichen Aufgabe belastet werden, wenn er ohnehin im Stress ist. Sprechen Sie Ihren Chef nicht „zwischen Tür und Angel“ auf das Zwischenzeugnis an, sondern suchen Sie sich einen Tag aus, an dem er etwas Zeit und Ruhe hat. Auch, wenn Sie gerade eine wichtige Frist verpasst haben oder eine Aufgabe nicht zur Zufriedenheit Ihrer Kollegen erfüllt haben, sollten Sie mit der Frage nach dem Zwischenzeugnis lieber noch etwas warten.
  2. Erfolge herausstellen: Umgekehrt gilt natürlich selbiges – haben Sie gerade erfolgreich ein Projekt abgeschlossen oder eine Aufgabe zufriedenstellend erledigt, lohnt es sich, in diesem Rahmen nach einer schriftlichen Leistungsbeurteilung zu fragen.
  3. Nutzen Sie Mitarbeiter- und Feedbackgespräche: Bei vielen Unternehmen hat es sich mittlerweile etabliert, regelmäßige Feedbackgespräche mit den Mitarbeitern zu führen, etwa am Jahresende. Dies ist die perfekte Gelegenheit für Sie, auch nach einer schriftlichen Beurteilung in Form eines Zwischenzeugnisses zu fragen!
  4. Der Ton macht die Musik: Es ist eigentlich selbstverständlich, aber soll hier dennoch nicht unerwähnt bleiben – bleiben Sie höflich und respektvoll und begegnen Sie Ihrem Vorgesetzten nicht mit Druck. Sollte sich Ihr Arbeitgeber bei der Erteilung des Zeugnisses völlig querstellen, können Sie noch immer schärfere Geschütze auffahren – aber selbst dann gilt es, professionell zu bleiben. Wie Sie vorgehen können, wenn Ihr Arbeitgeber nicht kooperationsbereit ist, erfahren Sie weiter unten im Text.
  5. Seien Sie ehrlich – aber nicht zu ehrlich: Sollten Sie das Zwischenzeugnis aus einem der oben genannten Gründe anfordern wollen – also etwa, weil Sie eine neue Stelle im Unternehmen antreten oder einen neuen Vorgesetzten bekommen – reden Sie ruhig Klartext und erläutern Sie Ihre Beweggründe. Sollten Sie sich hingegen tatsächlich nach einer neuen Beschäftigung umsehen oder das Betriebsklima wegen eines befürchteten Stellenabbaus ohnehin angespannt sein, sollten Sie hiermit womöglich nicht hausieren gehen. Wie immer im Leben ist hier etwas Fingerspitzengefühl gefragt – sollten Sie sich unsicher sein oder einen Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber befürchten, lohnt es sich immer, sich vor dem Gespräch mit einem Experten abzustimmen.

Und was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber sich querstellt?

Sollten Sie die oben genannten Punkte beachtet haben und Ihr Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verweigern, können Sie versuchen, Ihren Anspruch rechtlich durchzusetzen. Bei einem Zwischenzeugnis gestaltet sich dies naturgemäß etwas kniffliger als beim „normalen“ Arbeitszeugnis, da Ihr etwaiger Anspruch nicht gesetzlich normiert sind. Im Zweifel sollten Sie sich mit einem arbeitsrechtlichen Spezialisten abstimmen – dieser kann Ihnen erläutern, ob Sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben und sich sodann gegebenenfalls mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung im Arbeitsrecht: Gerade bei längerfristigen vertraglichen Beziehungen wie Arbeitsverhältnissen lohnt es sich oft, nicht mit der Tür ins Haus zu fallen, selbst wenn ein Anspruch aus juristischer Sicht besteht. Hier hat sich die Mediation bzw. andere Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bewährt, bei denen eine neutrale Person versucht, zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu vermitteln. So kann häufig eine für alle Seiten zufriedenstellende Einigung erzielt werden – eine echte Win/Win-Situation ist dies insbesondere dann, wenn Ihnen ein für Sie positives (Zwischen-)zeugnis ausgestellt wird.

Wenn Sie an einer außergerichtlichen, auf Sie zugeschnittenen Lösung interessiert sind, melden Sie sich einfach bei uns – wir beraten Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens und vermitteln Ihnen gerne den passenden Experten für Ihren Konflikt!