Verbotene Zeugnissprache – diese Formulierungen darf Ihr Arbeitgeber nicht verwenden
Wir sehen: Zwar gibt es beim Arbeitszeugnis eine Art „Geheimsprache“, die auch von den Gerichten anerkannt wird – aber die Formulierungsmöglichkeiten sind vielschichtig und können je nach Arbeitgeber variieren. Dies erklärt auch, warum sich deutsche Arbeitsgerichte regelmäßig mit Zeugnisformulierungen auseinandersetzen und deren Zulässigkeit beurteilen müssen. Dies sind zwei klassische Beispiele für verbotene Zeugnissprache, gegen die Sie sich wehren können:
1. Zu überschwängliches Lob bei Selbstverständlichkeiten
Werden zum Beispiel Fähigkeiten, die eigentlich selbstverständlich sind, besonders lobend herausgestellt, ist das nicht unbedingt wohlwollend. Es kann vielmehr auch ironisch wirken und ein versteckter negativer Hinweis darauf sein, dass der Mitarbeiter eben nur die selbstverständlichen Anforderungen erfüllen konnte – und solche verdeckten Hinweise sind nach der Gewerbeordnung nicht erlaubt.
2. „Beredtes Schweigen“: Auslassungen sind unzulässig
Das Weglassen üblicher Formulierungen kann darauf hindeuten, dass der Mitarbeiter hier unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat, der Arbeitgeber dies aber nicht explizit erwähnen will. Ein solches „beredtes Schweigen“ ist aber unzulässig – werden übliche Leistungen und Eigenschaften in Ihrem Arbeitszeugnis gar nicht erwähnt, können sie verlangen, dass diese ergänzt werden.
Was können Sie tun, wenn Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis nicht zufrieden sind?
Wenn Sie mit den Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis nicht einverstanden sind, können Sie versuchen, eine Anpassung oder sogar ein neues Zeugnis zu verlangen. Die Beweislast für ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Arbeitszeugnis mit den entsprechenden Formulierungen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer – das bedeutet, dass Sie vor Gericht erklären und beweisen müssen, dass Ihre Leistungen gut oder sehr gut waren. Schlechtere Arbeitszeugnisse dagegen muss der Arbeitgeber begründen. Das bedeutet: Befriedigend ist (fast) immer drin; es sei denn, der Arbeitgeber kann Ihnen unterdurchschnittliche Leistungen nachweisen.
Einen Anspruch auf Änderung oder ein neues Arbeitszeugnis haben sie dann, wenn das Zeugnis nicht den oben beschriebenen Voraussetzungen der Gewerbeordnung entspricht, wenn es also nicht wahr, vollständig und wohlwollend ist. Insbesondere Letzteres ist oftmals Auslegungssache – deshalb macht es Sinn, die Formulierungen gemeinsam mit einem Experten durchzugehen.