Nachbarschafts­streitigkeiten im Garten

Unstimmigkeiten unter Nachbarn sind in Deutschland ein Dauerbrenner. 46 % der Deutschen haben angegeben, bereits einmal einen handfesten Konflikt mit dem Nachbarn ausgetragen zu haben. Deutsche Amtsgerichte bearbeiten jährlich mehr als hunderttausend Fälle, die Nachbarschaftsstreitigkeiten zum Gegenstand haben.

Was Sie dabei als Nachbar in Hinblick auf das Thema Garten hinnehmen müssen und wogegen Sie sich wehren können erläutern wir Ihnen im Folgenden.

Krieg am Gartenzaun – welche Grenze zum Grundstück muss eingehalten werden?

Grenzbepflanzung in Nähe der durch Zäune getrennten Grundstücke sorgt unter Nachbarn häufig für Unmut. Welche Abstände von Bepflanzung zum Zaun eingehalten werden, ist in Deutschland allerdings nicht einheitlich geregelt, sondern Ländersache.

Die Regelungen der Länder sind unterschiedlich detailreich. So legen manche Länder ganz konkret fest, welche Bepflanzung wie nah an einen Zaun gepflanzt werden darf, während in anderen Ländern die Höhe der Pflanze maßgeblich für den einzuhaltenden Abstand ist. Da die Regelungen insgesamt aber sehr unterschiedlich sind, lässt sich kein wirklicher gemeinsamer Nenner herauslesen.

Grundsätzlich gilt: In jedem Bundesland sind kleinere Pflanzen – seien es Bäume, Hecken oder Sträucher unter einem Meter, die nicht unmittelbar den Zaun des Nachbars tangieren, die Grundstücksgrenze nicht überschreiten und die Sicht nicht behindern – überall gestattet. Nur im Ausnahmefall drohen Beschränkungen.

Unterschiedliche Pflanzen = Unterschiedliche Regeln?

Bei Bäumen, Hecken und Sträuchern, die auf das Nachbargrundstück ragen, kann der Nachbar im Garten diese unter Umständen stutzen, sofern das Gewächs dabei nicht zu sehr beschädigt wird. Weitere Informationen dazu im Artikel Nachbarschaftsrecht. Ausnahme hiervon sind die Länder Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern, denn in deren Landesgesetz finden sich keinerlei Regelungen darüber.

In Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Thüringen beispielsweise müssen sehr stark wachsende Bäume einen Grenzabstand von 4,00 m zum Nachbargrundstück einhalten, in Berlin sind es lediglich 3,00 m.

In vielen Länderregelungen lässt sich auch die Vorgabe finden, dass für jeden Teil der Bepflanzung der Mindestabstand ein Drittel der Höhe der Bepflanzung über dem Erdboden betragen muss, so etwa in Brandenburg oder Schleswig-Holstein.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich von vornherein einen großzügigen Abstand einzuberechnen, am besten 0,50 m bei einer Pflanzengröße ab 1,50 m, für größere Gewächse prozentual mehr, also beispielsweise 1,00 m für ein 2,00 m hohes Gewächs.

Übrigens: Es gibt keine Regelungen über Blumenbepflanzung. Hier sind Sie also völlig frei.

Der Gartenzaun – Wie hoch darf er sein?

Doch mit der Bepflanzung in Zaunnähe hören die Probleme nicht auf. Vielmehr kann auch die Zaunhöhe selbst ein beliebtes Streitthema sein. Viele kreisfreie Städte, wie etwa die Stadt München, haben eigene Satzungen, die Einfriedungen regeln. In den meisten Ländern sind, unabhängig von spezielleren Satzungen, Zäune bis zu einer Höhe von 1,80 m bis 2,00 m genehmigungsfrei. Alles was höher sein soll, bedarf demnach einer Baugenehmigung.

Ebenso ist das Material, aus dem ein Zaun bestehen darf, relevant. Hier kommt es darauf an, ob im örtlichen Bebauungsplan oder in Gemeindesatzungen konkrete Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, so gilt die sogenannte Ortsüblichkeit – ein äußerst unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Hier empfiehlt es sich bei Unklarheiten, das zuständige Bauamt um Rat zu fragen.

In einigen Fällen ist ein Gartenzaun übrigens Pflicht, beispielsweise wenn Sie einen Hund halten, der sich im Garten unangeleint aufhält. Sie trifft dann eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht.

Nachtruhe, Gartenzwerge, Grillparty – Was gibt es noch zu beachten?

Grillen des Nachbarn im Garten kann unter Umständen zu Lärm- und Geruchsbelästigung führen. Hier kommt es laut Rechtsprechung auf die Intensität der Beeinträchtigung an. Gelegentliches Grillen im Garten soll demnach zumutbar sein. Wo die Grenze zum übermäßigen Grillen verläuft, kann nicht pauschal beantwortet werden und muss im Einzelfall entschieden werden.

Auch Lärm ist bis zu einer bestimmten Grenze hinzunehmen. Hier gelten die Ruhezeiten zwischen 13 und 15 sowie 20 und 7 Uhr, inklusive der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. In diesen Zeiten müssen Sie sich stets etwas rücksichtsvoller verhalten. Rasenmähen, Laubblasen und andere laute Tätigkeiten des Nachbarn im Garten dürfen in diesen Zeiten nicht vorgenommen werden – zumindest in reinen Wohngebieten. Weitere Regeln und Gesetze zur Lärmbelästigung, wann eine solche vorliegt und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie in unserem Artikel „Lärmbelästigung: Wenn der Nachbar zu laut ist“.

Ferner geht jeder sicher einer Sammelleidenschaft nach. So sind auch Gartenzwerge des einen Freund und des anderen Leid. Daher gilt auch hier: bewegt sich Größe und Optik im Rahmen des Üblichen, so darf der Nachbar im Garten beliebig Gartenzwerge aufstellen. Erst bei lebensgroßen und gegebenenfalls obszönen Figuren kann ein Anspruch auf Beseitigung entstehen.

Die Katze des Nachbarn im Garten ist ebenso beliebte Streitfrage. Hier gilt, wie in allen anderen Fällen auch: Es kommt auf die Intensität an. Gelegentliche Besuche der Nachbarskatze in Ihrem Garten müssen Sie in aller Regel hinnehmen. Sollte die Katze sich dort allerdings heimisch eingerichtet haben und Mäuse, Vögel und vielleicht sogar die Fische aus Ihrem Gartenteich regelmäßig jagen und damit den Garten verwüsten, so muss der Nachbar dafür sorgen, dass dies künftig unterbleibt.

Welche Möglichkeiten haben Sie bei Verstößen?

Sollten Sie oder der Nachbar im Garten nun tatsächlich gegen das geltende Landesrecht verstoßen haben, sei es aufgrund einer zu hohen Hecke, eines überwachsenden Strauchs, eines zu ausladenden Baumes oder eines störenden Gartenzwergs, so bleibt die Frage, wie man am besten vorgeht um das Problem zu beheben.

Zunächst ist es immer ratsam, erst einmal das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Vielleicht fehlt es diesem gänzlich an der (bösen) Absicht und ein Beheben kann ohne Streit erfolgen. Auch ein vorgeschaltetes Mediationsverfahren bei einer hierfür eingerichteten Stelle, kann Ihnen den Weg zum Anwalt ersparen. Selbst in vermeintlich festgefahrenen Situationen ist der Schlichtungsversuch zunächst immer ratsam und die einfachste Lösung, um den nachbarschaftlichen Frieden wiederzuerlangen. Ist der Nachbar nicht zu einem Gespräch bereit, so sollten Sie in einem ersten Schritt schriftlich abmahnen. Dies hat vor allem Beweisfunktion.

In einigen Ländern ist aufgrund der Fülle der Streitigkeiten dem Schritt zum Gerichtsverfahren immer noch ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet. Die Schlichtung findet dann beim Notar, einer hierfür eingerichteten Schlichtungsstelle, oder einem hierfür zugelassenen Rechtsanwalt statt. Sollte sich selbst im Schlichtungsverfahren keine Lösung für beide Parteien finden, so kann Klage beim Amtsgericht eingereicht werden.

„Schlichten statt Richten“:

Eine Schlichtungspflicht gibt es in fast allen Ländern. Das bedeutet, dass Sie zunächst einen Schlichtungsversuch unternommen haben müssen, ehe Sie gerichtlich gegen den Nachbarn vorgehen können.

Nur in Baden-Württemberg, Bayern und Bremen entfällt diese Pflicht. Grund dafür sind die in der Vergangenheit mäßigen Erfolge der Schlichtungsverfahren in Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Der Weg zum Mediator steht Ihnen aber ungeachtet dessen selbstverständlich offen. Je nach Situation sollte also auch bei Nichtbestehen einer Schlichtungspflicht an eine Mediation gedacht werden.

Wenn in Ihrem Bundesland ein vorangegangenes Schlichtungsverfahren zwingend notwendig ist, so benötigen Sie für die Klage vor Gericht eine Bescheinigung darüber, dass Sie dieses (ergebnislos) durchlaufen haben. Andernfalls ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen.

Die Fristen für eine solche Klage sind ebenfalls länderspezifisch und unterschiedlich. In Bayern etwa haben Sie für die Klage 5 Jahre Zeit bis der Anspruch verjährt, in Hessen gilt hingegen die Regelverjährung von 3 Jahren.

Was müssen Sie erdulden?

So ärgerlich es manchmal ist, es gibt Dinge, die Sie als Nachbar hinnehmen müssen. Hierunter fällt zum Beispiel Laub. Blätter, die vom Nachbargrundstück in Ihren Garten gelangen, werden fast ausnahmslos als hinzunehmende geringfügige Beeinträchtigung eingestuft und können in aller Regel keine Entschädigungsansprüche für die Beseitigung für Sie begründen. Weiteres zum Thema Nachbarschaftsrecht, wovor Sie sich einerseits schützen und was Sie andererseits ertragen müssen, finden Sie in unserem Artikel Nachbarschaftsrecht.

Fazit

Nachbarschaftsstreitigkeiten im Garten laden sich schnell auf, da der eigene Garten für viele Hobby und Wohlfühloase zugleich ist. Viele Probleme lassen sich allerdings auch mit einem klärenden Gespräch regeln. Die Klage gegen Nachbarn sollte immer ultima ratio sein – nicht zuletzt auch deshalb, da ein Zusammenleben nach dem Urteil meist nicht leichter wird.